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TEGEWA-KosRo-Positionspapier zur erweiterten Herstellerverantwortung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie

Im Zusammenhang mit der in der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) vorgesehenen erweiterten Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility) in Artikel 9, 10, Anhang III der KARL, vertritt TEGEWA Industrieunternehmen, die kosmetische Rohstoffe herstellen und die – auch wenn diese Stoffhersteller selbst nicht der EPR unterliegen – von der Einstufung von Stoffen als potenzielle Mikroschadstoffe („micropollutants“) in Kosmetikprodukten betroffen sein können: Denn mit Anwendung der EPR im nationalen Recht wird die weitere Nutzung von als Mikroschadstoff eingestuften Substanzen im auf dem Markt bereitzustellenden Kosmetikprodukt eine EPR-Zahlungspflicht der betroffenen Kosmetikendproduktehersteller bzw. -importeure auslösen.

Durch die EPR der KARL und deren unmittelbaren und mittelbaren Effekte befürchten wir immense wirtschaftliche Auswirkungen auf die kosmetische Rohstoffindustrie, die neben erheblichen Marktverschiebungen innerhalb der EU und enormen Wettbewerbsverzerrungen auch dazu führen können, dass diese Industrieunternehmen in das außereuropäische Ausland „abwandern“.

In unserem TEGEWA-Positionspapier haben wir politische Forderungen der kosmetischen Rohstoffindustrie (KosRo) aufgestellt, die sich insbesondere an Politik, Ministerien und an europäische Institutionen richten, und unter anderem Folgendes beinhalten:

vorzusehen.

Die relevanten Stakeholder aus der Kosmetikrohstoffindustrie – wie TEGEWA – müssen bereits frühzeitig von der EU in den Prozess des Artikel 9 (5), (2) b) der KARL einbezogen werden, um die Möglichkeit zu haben, ihre Expertise z. B. zum Kriterium der „raschen biologischen Abbaubarkeit“ so früh wie möglich einbringen zu können.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem (englischsprachigen) TEGEWA-Positionspapier, das hier abrufbar ist.

Ansprechpartnerin: Ass. jur. Sakina Wagner LL.M. Eur.

 

 

 

 

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