TEGEWA-KosRo-Positionspapier zur erweiterten Herstellerverantwortung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie

Im Zusammenhang mit der in der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) vorgesehenen erweiterten Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility) in Artikel 9, 10, Anhang III der KARL, vertritt TEGEWA Industrieunternehmen, die kosmetische Rohstoffe herstellen und die – auch wenn diese Stoffhersteller selbst nicht der EPR unterliegen – von der Einstufung von Stoffen als potenzielle Mikroschadstoffe („micropollutants“) in Kosmetikprodukten betroffen sein können: Denn mit Anwendung der EPR im nationalen Recht wird die weitere Nutzung von als Mikroschadstoff eingestuften Substanzen im auf dem Markt bereitzustellenden Kosmetikprodukt eine EPR-Zahlungspflicht der betroffenen Kosmetikendproduktehersteller bzw. -importeure auslösen.

Durch die EPR der KARL und deren unmittelbaren und mittelbaren Effekte befürchten wir immense wirtschaftliche Auswirkungen auf die kosmetische Rohstoffindustrie, die neben erheblichen Marktverschiebungen innerhalb der EU und enormen Wettbewerbsverzerrungen auch dazu führen können, dass diese Industrieunternehmen in das außereuropäische Ausland „abwandern“.

In unserem TEGEWA-Positionspapier haben wir politische Forderungen der kosmetischen Rohstoffindustrie (KosRo) aufgestellt, die sich insbesondere an Politik, Ministerien und an europäische Institutionen richten, und unter anderem Folgendes beinhalten:

  • Wir setzen uns aufgrund der unausgereiften Vorgaben, die das EPR-System der KARL unserer Ansicht nach beinhaltet, dafür ein, ein unbürokratisches, realisierbares und praktikables System wie das sog. „Schweizer Modell“ („Swiss model“) in Betracht zu ziehen – das im Bundesland Baden-Württemberg bereits erfolgreich eingeführt wurde.
  • TEGEWA lehnt in Bezugnahme auf die Klage Polens gegen die KARL-EPR vor dem EuGH (Rechtssache C-193/25), einen womöglich diskutierten substanzbasierten Ansatz eines EPR-Modells ab.
  • Zudem fordern wir, zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Kosmetikrohstoffindustrie sowie enormen Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU,
    • eine EU-weit harmonisierte Einstufung von spezifischen Substanzen als Mikroschadstoffe (vgl. Artikel 2 (17) KARL),
    • eine EU-weit harmonisierte Anwendung von Ausnahmen für als Mikroschadstoffe eingestufte Substanzen bzw. von Ausnahmen von der EPR-Pflichtigkeit von bestimmten Substanzen (vgl. Artikel 9 (2), (5) KARL),
    • sowie generelle EU-weit anzuwendende Ausschlüsse für bestimmte Substanzen von der EPR-Pflichtigkeit (z. B. wenn diese Substanzen die vierte Reinigungsstufe niemals erreichen; es sich um anorganische Substanzen handelt (vgl. Erwägungsgrund 18 der KARL) etc.)

vorzusehen.

Die relevanten Stakeholder aus der Kosmetikrohstoffindustrie – wie TEGEWA – müssen bereits frühzeitig von der EU in den Prozess des Artikel 9 (5), (2) b) der KARL einbezogen werden, um die Möglichkeit zu haben, ihre Expertise z. B. zum Kriterium der „raschen biologischen Abbaubarkeit“ so früh wie möglich einbringen zu können.

  • Wir fordern die EU-Kommission auf, gemeinsam mit den Behörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten – wie auch den deutschen Behörden – ein EU-weites Vollzugssystem (Enforcement System) einzuführen (z. B. Zoll), um sicherzustellen, dass auch außereuropäische Importeure, die EPR-pflichtige Produkte in die EU importieren wollen, ihre EPR-Gebühr entrichten. Es besteht die Besorgnis, dass die EPR-Gebühr zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe – z. B. bei weniger werdenden EPR-Zahlungspflichtigen – steigen könnte und somit dazu beiträgt, dass Substanzen/ kosmetische Rohstoffe aus Kostengründen nicht mehr eingesetzt werden und infolgedessen auf dem europäischen Markt nicht mehr verfügbar sind: Wenn potenzielle Mikroschadstoffe enthaltende Produkte aus Kostengründen vom Markt genommen werden, wären auch solche Substanzen/ kosmetische Rohstoffe betroffen, die gar nicht als Mikroschadstoffe eingestuft sind, was dazu führen kann, dass auch diese Stoffe nicht mehr/ nur noch reduziert am Markt verfügbar sind (da das entsprechende Produkt letztlich nicht mehr hergestellt wird).

Weitere Informationen ergeben sich aus dem (englischsprachigen) TEGEWA-Positionspapier, das hier abrufbar ist.

Ansprechpartnerin: Ass. jur. Sakina Wagner LL.M. Eur.