Stellungnahme „Zyklische Siloxane auf der Kandidatenliste“

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 27. Juni 2018 die Stoffe

  • D4 (Octamethylcyclotetrasiloxan)
  • D5 (Decamethylcyclopentasiloxan) und
  • D6 (Dodecamethylcyclohexasiloxan)

in die EU REACH Kandidatenliste für Substances of Very High Concern (SVHC) aufgenommen.

Diese Aufnahme bedeutet weder, dass Stoffe, chemische Produkte oder Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten, nicht mehr verwendet werden dürfen, noch, dass sie durch diese Aufnahme in die SVHC- Kandidatenliste beschränkt oder verboten sind. Darüber hinaus ändert die Aufnahme in die SVHC-Liste nicht die Gefahrstoffkennzeichnung der betroffenen chemischen Produkte.

Aufgrund der SVHC-Listung haben Firmen, die chemische Stoffe oder Gemische bzw. Erzeugnisse herstellen, jedoch eine Informationspflicht, falls diese Produkte 0,1% (w/w) oder mehr D4, D5 oder D6 enthalten:

Lieferanten von chemischen Produkten informieren mittels überarbeiteter Sicherheitsdatenblätter (SDB) innerhalb der Lieferkette, wenn deren Produkte 0,1 % oder mehr an D4, D5 und/oder D6 enthalten. Hersteller von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 % (w/w) eines SVHC-Stoffes enthalten, müssen dem Abnehmer für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen, mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes zur Verfügung stellen.

Als SVHC werden im europäischen Chemikalienrecht Stoffe bezeichnet, auf die bestimmte Prüfkriterien zutreffen. Bei D4, D5 und D6 hat sich gezeigt, dass diese Stoffe die formalen Kriterien für PBT (persistent, bioakkumulativ und toxisch) und/oder vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulativ) erfüllen. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass diese Prüfmethoden für organische Kohlenstoffverbindungen entwickelt worden sind und nicht ohne Weiteres auf organische Silizium-Verbindungen übertragen werden können, was insbesondere auf die Prüfung der Persistenz zutrifft.

Länder außerhalb Europas (u. a. Kanada, Australien, USA) haben daher nach umfangreicher Evaluierung keinen Anlass gesehen, die Stoffe D4, D5 und D6 zu beschränken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Messungen in der Umwelt haben gezeigt, dass die zyklischen Siloxane D4, D5 und D6 sich in der Umwelt anders verhalten, als durch die formalen EU REACH PBT- und vPvB-Kriterien prognostiziert wird.

Insofern hat die EU bei der Aufnahme der Stoffe D4, D5 und D6 in die SVHC-Kandidatenliste nicht alle wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihre Betrachtung mit einbezogen und verfügbare Studien, Nachweise zum Abbau dieser Substanzen in der Umwelt und die besonderen physikalisch-chemischen Eigenschaften der Silikonverbindungen nicht ausreichend gewürdigt.

Silikonprodukte enthalten in einigen Fällen herstellungsbedingt unbeabsichtigte Restmengen an D4, D5 und D6, die jedoch keine bestimmungsgemäßen Bestandteile der Produktzusammensetzung darstellen. Silikone können bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher verwendet werden und stellen eine ökonomische, nachhaltige und sichere chemische Produktklasse dar.