Wechsel in TEGEWA-Geschäftsführung

Frankfurt, Juli 2023

Die TEGEWA-Geschäftsstelle in Frankfurt wird seit dem 1. Juli 2023 von Herrn Ralf Kattanek geleitet. Herr Dr. Alex Föller, der die Rolle als Geschäftsführer seit dem Jahr 2001 innehatte, übergab damit den Staffelstab an einen Kenner der Branche, der – einst selbst als Vertreter eines Mitgliedsunternehmens im Verband aktiv – sowohl mit den verbandlichen Abläufen als auch den Bedarfen und Notwendigkeiten der Unternehmen der chemischen Industrie gut vertraut ist. 

Als Dr. Föller die Geschäftsführung des Verbandes im Jahr 2001 übernahm, fiel dies zusammen mit der Veröffentlichung des Weißbuchs Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik – die Entstehung der europäischen Chemikaliengesetzgebung REACH, wie wir sie heute kennen. Der Einsatz für eine wissenschaftsbasierte, praxistaugliche Gesetzgebung wurde somit eine der Haupt-Aufgaben, denen sich der neue TEGEWA-Geschäftsführer stellen musste. Mit der Übergabe an seinen Nachfolger zu einem Zeitpunkt, zu dem der aktuelle REACH-Text überarbeitet wird, schließt sich gewissermaßen der Kreis:

Herr Ralf Kattanek blickt auf eine lange Erfahrung im Textilsektor zurück. Begonnen hat er seine Karriere in der Feinchemie und danach im Textilfarbstoffbereich der BASF AG. Mit dem Verkauf dieses Bereiches wechselte er zur DyStar, um dort das Textilgeschäft der Region EMEA zu leiten. Auslandserfahrungen hat Herr Kattanek als Geschäftsführer für DyStar in der Türkei und für CHT in der Schweiz gesammelt. Zuletzt war er als CSO (Chief Sustainability Officer) für die CHT-Gruppe tätig, nachdem er viele Jahre das globale Textilchemiegeschäft ausgebaut und verantwortet hat. Über viele Jahre hat Herr Kattanek die TEGEWA-Aktivitäten sowohl in der Fachgruppe Textilhilfs- und farbmittel als auch im Vorstand unterstützt und maßgeblich mit weiterentwickelt. Hierdurch hat er die Prozesse und das Team sehr gut kennengelernt.

„Ich freue mich auf die neue Aufgabe, die u. a. mit der Weiterentwicklung der Strategie, der Internationalisierung und der Umsetzung des Green Deals der Europäischen Union große Herausforderungen bietet. Hierbei kann ich auf ein sehr erfahrenes Team mit hoher Fachkompetenz vertrauen. Darüber hinaus freut es mich sehr, dass Herr Dr. Alex Föller noch eine Weile die Geschicke des Verbandes mit seinem langjährigen Know-how unterstützen wird, z. B. mit fachlichen Themen im Bereich der Tenside.“

Der Verband TEGEWA ist ein Fachverband der deutschen chemischen Industrie. Er vertritt die Interessen von derzeit 104 Mitgliedsunternehmen, die Chemikalien für die industrielle Verwendung herstellen. Dazu zählen zum Beispiel Produkte für die Herstellung von Papier, Textilien oder Lederwaren, aber auch Rohstoffe für die Kosmetik- und die Waschmittelindustrie.

CESIO Lifetime Award für Dr. Föller

In der Abschlussveranstaltung des 12. CESIO Welttensidkongresses in Rom wurde Dr. Föller, seit vielen Jahren maßgeblich an der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des CESIO-Kongresses beteiligt,  der CESIO Lifetime Award verliehen.

In seiner Laudatio hob der CESIO-Präsident Tony Gough (Innospec) das umfassende Wissen Dr. Föllers über Tenside unter technischen, kommerziellen und regulatorischen Gesichtspunkten hervor.

Im CESIO Executive Committee hat er die Interessen von TEGEWA als nationalem Verband vertreten. Beeindruckend ist die Liste der CESIO-Kongresse, zu denen er im Organisations- und im Programmkomitee beigetragen hat: Florenz 2000, Berlin 2004, Paris 2008, Wien 2011, Barcelona 2013, Istanbul 2015, München 2019. Der diesjährige Kongress in Rom war der zweite, den er als Vorsitzender des Programmkomitees mit gestaltete – und gleichzeitig der letzte, den er aktiv begleitete. Der Lifetime Award bildete da den krönenden Abschluss von 23 Jahren CESIO-Kongress.

TEGEWA-Jubiläum: 70 Jahre Verbandsarbeit

Gegründet 1951, kann der Verband TEGEWA e.V. im Jahr 2021 auf eine 70-jährige Erfolgsgeschichte zurückblicken. Die Geschäftsstelle hat zur Feier dieses Jubiläums eine kleine, aber feine Broschüre herausgebracht:

Kommentar Verband TEGEWA e. V. zu den Nicht-Genehmigungen bestimmter Silberverbindungen für PT 2 und PT 7 im Rahmen der Biozidprodukteverordnung

Folgende Silberverbindungen sollen dem Vorschlag der schwedischen Chemikalienbehörde KEMI folgend für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten (PT) 2 und 7 nicht genehmigt werden:

  • Silber Kupfer Zeolith
  • Silber Zeolith und
  • Silbernatriumhydrogenzirkoniumphosphat

Grundlage für die Nicht-Genehmigung sind die vermeintlich fehlende Wirksamkeit und die aus unserer Sicht überkonservative Risikobewertung der genannten Verbindungen.

Die fehlende Wirksamkeit wurde für PT 2 damit begründet, dass sich kein unmittelbarer „kill on contact“ nach Behandlung der Ware einstellt, also eine direkt einsetzende Wirkung. Ein solcher Effektlevel entspricht jedoch nicht der eher langfristig intendierten und als solche auch ausgelobten Wirkung von Silberverbindungen. Für die PT 2 und 7 wurde darüber hinaus gefordert, dass es zunächst erforderlich sei aufzuzeigen, dass eine mikrobielle Wirkung auf der (unbehandelten) Oberfläche überhaupt existiert. Damit müsste ein Nutzen der Behandlung durch den Wirkstoff dargelegt werden, was durch die Biozidprodukteverordnung jedoch nicht gefordert ist.

Bei der Risikobewertung durch KEMI wurde bei der Ermittlung der Sicherheitsfaktoren jeweils der kritischste Wert unterstellt – die Biozidprodukteverordnung erfordert jedoch ein sogenanntes „realistic worst-case scenario“. Wird das Vorsorgeprinzip allerdings bei jeder Stufe der Risikobewertung angewandt, so ergibt sich ein „extreme worst-case scenario“ mit unrealistisch hohen Expositionswerten. Überdies wird als kritischer Effekt bei den Silberverbindungen allein das Risiko der Argyrie (Pigmentierung der Haut bei Kontakt mit Silber) hervorgehoben und ein „erlaubtes“ Expositionsniveau von 0,045 µg Silber/kg Körpergewicht/Tag errechnet – ein Niveau, das ein Vielfaches unter dem von Quecksilber liegt.

Besonders problematisch ist aus unserer Sicht die Forderung der Behörde, nachzuweisen, dass sich eine mikrobielle Wirkung auf einer unbehandelten Ware überhaupt einstellen kann. Sämtliche Maßnahmen, die z. B. im Bereich von Kliniken durchgeführt werden, um das Entstehen von Mikroorganismen bspw. auf Türklinken, Lichtschaltern etc. vorsorglich zu verhindern, würden infrage gestellt. Es würde ein Präjudiz geschaffen, das durch die Biozidprodukteverordnung nicht abgedeckt ist und dem wir entschieden entgegentreten möchten.

 

Frankfurt, den 16. September 2019

 

Weitere Informationen:
Dr. Alex Föller
Verband TEGEWA e. V.
foeller@vci.de
+49 69 2556 1628